Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leitsakgraben“

VO-NSG_LEITSAKGRABEN

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Pfeifengraswiesen in der Zone 1 sollen diese nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres als Mähwiese mit standortangepasster Technik und zeitnahem Abtransport des Mahdguts genutzt werden. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde kann zum Zweck der Aushagerung auf Teilflächen eine vorgezogene Mahd erfolgen;

zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünlandvegetation frischer bis mäßig feuchter Standorte soll diese zweimal jährlich, vorzugsweise als Mähwiese mit zeitnahem Abtransport des Mahdguts genutzt werden. Dabei soll die erste Nutzung bis Mitte Juni, die zweite nach Ende einer Nutzungsruhe von mindestens acht Wochen erfolgen. Bei Weidenutzung soll eine Nachmahd erfolgen. An charakteristischen Arten verarmtes Grünland soll zum Beispiel durch Übertragung von Mahdgut aufgewertet werden;

zur Erhaltung und Entwicklung von naturnah bestockten und strukturierten Waldflächen sollen bei deren Bewirtschaftung

die für die jeweiligen Waldlebensraumtypen charakteristischen Hauptbaumarten, insbesondere Stiel- und Trauben-Eiche, durch aktive Erhaltungs- und Verjüngungsmaßnahmen gefördert werden,

nicht gebietsheimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Späte Traubenkirsche, Rot-Eiche, Rot-Esche, Robinie, Eschen-Ahorn, Schneebeere, Douglasie, Fichten-, Tannen- und Lärchenarten im Rahmen der Nutzung durch bevorzugte Entnahme und Mischungsregulierung zurückgedrängt werden,

die Naturverjüngung der gebietsheimischen und jeweils standorttypischen Baum- und Straucharten durch Regulierung des Schalenwildbestandes gefördert werden,

Kiefernforste in naturnahe Laubmischwälder überführt werden,

Horst- und Höhlenbäume sowie potenzielle Biotopbäume vor der forstlichen Nutzung markiert werden,

an Bestandsrändern strukturreiche Waldmäntel aus standortgerechten, gebietseigenen Gehölzen sowie in geeigneten Bereichen artenreiche Krautsäume erhalten und entwickelt werden,

Brutbäume altholzbewohnender Käferarten, insbesondere des Eremiten, bei Bedarf freigestellt werden, um ein geeignetes Mikroklima in den Baumhöhlen sicherzustellen. Im weiteren Umfeld sollen potenzielle Brutbäume erhalten und gegebenenfalls entwickelt werden,

absterbende Hybrid-Pappeln mit feuchtem Bast als Teillebensraum für Totholz bewohnende Insekten im Bestand belassen werden. Bei notwendiger Verkehrssicherung sollen Rumpfstämme möglichst erhalten bleiben;

zur Stabilisierung und Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes im Gebiet sollen vorhandene Stauanlagen instandgesetzt und gehalten werden. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse angrenzender Nutzungen sollen fachlich abgesicherte, schutzzweckkonforme Stauziele festgelegt werden;

zur Erhaltung und Entwicklung der Artenvielfalt in Gewässern soll deren Unterhaltung schonend nach dem 30. September eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Schlammpeitzgers erfolgen. Die Böschungsmahd soll jeweils nur einseitig durchgeführt werden, Krautungs- und Mähgut soll beräumt werden. Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen sollen Gewässerrandstreifen eingerichtet werden dabei können besonnte Gräben mit standorttypischen Gehölzen gesäumt werden;

die ökologische Durchgängigkeit von Gewässern soll verbessert und Straßenunterführungen sollen ottergerecht gestaltet werden;

zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen des Kammmolches und weiterer Amphibienarten soll die Wasserführung von Kleingewässern gegebenenfalls durch eine schonende Entschlammung gestützt und eine Beschattung der Gewässer durch partielle Entnahme sonnenseitiger Ufergehölze reduziert werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7