Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leitsakgraben“

VO-NSG_LEITSAKGRABEN

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit standortangepassten Grasarten zulässig bleibt,

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertende Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Jauche, flüssige Gärreste und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

Grünland der Zone 1 als Wiese genutzt wird und § 4 Absatz 2 Nummer 15 gilt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der jeweils potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind; von der gesellschaftstypischen Artenzusammensetzung kann nach Kalamitätsausfällen, wie zum Beispiel durch das Eschentriebsterben, mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde abgewichen werden,

in gesetzlich geschützten Biotopen und in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Waldlebensraumtypen eine Nutzung nur einzelstamm- bis gruppenweise erfolgt sowie außerhalb der genannten Biotope und Lebensraumtypen Holzerntemaßnahmen die den Holzvorrat auf weniger als 40 von 100 des üblichen Vorrats reduzieren nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

hydromorphe Böden sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei ausreichender Tragfähigkeit auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

in gesetzlich geschützten Biotopen und in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Waldlebensraumtypen Pflügen und Umbruch des Bodens unzulässig sind; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden; ausgenommen davon sind vom Eschentriebsterben befallene Bäume,

mindestens fünf dauerhafte markierte Stämme von lebensraumtypischen Arten je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Brusthöhendurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimetern am stärkeren Ende) verbleibt im Bestand,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Waldlebensräumen lebensraumtypische Gehölzarten in der Reifephase mit einer Deckung von 25 Prozent zu erhalten oder, sofern nicht vorhanden, zu entwickeln sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 15 und 21 gilt,

bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen auf dem Flurstück 173 in der Gemarkung Nauen, Flur 5, der Orchideenbestand von Vogel-Nestwurz nicht beeinträchtigt wird;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zu Gewässerufern verboten ist. Von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

bb)

keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Flachlandmähwiesen nach der Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht,

das Aufstellen von transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen,

die Anlage und Unterhaltung von Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Flachlandmähwiesen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Die Anlage von Kirrungen innerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Flachlandmähwiesen sowie Ablenkfütterungen sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen (in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang). Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen und privater Wege, sofern diese nicht unter die Nummern 6 und 7 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 28. Februar des Folgejahres;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

die Durchführung von Natur- und Umweltbildungsveranstaltungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6