Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und die überwiegend natürliche Entwicklung einer in Mitteleuropa einzigartigen, unzerschnittenen, in großen Teilen nährstoffarm gebliebenen Sandlandschaft im Jungmoränengebiet. Der ehemalige Truppenübungsplatz ist gekennzeichnet durch Initial- und Sukzessionsstadien von Sandheiden und Pionierwäldern, durch intakte, wachsende Verlandungs-, Quell-, Durchströmungs- und Versumpfungsmoore, durch Heideweiher und Seen sowie durch Binnendünen.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere

der langfristigen Entwicklung bodensaurer Eichenwälder durch natürliche Sukzession;

der Erhaltung der Lebensräume von nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten, insbesondere von Sonnentau-Arten, Sumpf-Weichwurz, Orchideen der Gattung Knabenkraut, Sumpfporst, Rosmarinheide, Wasserschlauch, Armleuchteralgen der Gattungen Chara und Nitella, der Sumpfmoose Helodium blandowii und Paludella squarrosa, der Bärentraube sowie seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Silbergrasfluren, Calluna-Heiden, Flechten-Kiefernwald, Wasserschlauch- und Zwergigelkolben-Moorschlenken, Steif- und Fadenseggenrieden, Drahtseggenrieden, Torfmoos-Schlammseggenrieden, Wollgras-Kiefernmoorgehölzen und Sumpfporst-Moorkiefernwald;

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fischadler, Seeadler, Baumfalke, Rauhfußkauz, Kranich, Waldwasserläufer, Bekassine, Zwergtaucher, Krickente, Ziegenmelker, Wiedehopf, Brachpieper, Heidelerche, Raubwürger, sowie von seltenen und vom Aussterben bedrohten Tiergemeinschaften, insbesondere der Vögel, Säuger, Amphibien und Reptilien sowie der Wirbellosen, insbesondere der Spinnen, Schmetterlinge, Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Libellen;

der Erhaltung und der natürlichen Entwicklung der in besonderer Vielfalt ausgebildeten Moor- und Gewässerökosysteme;

der Entwicklung und dem Schutz eines großflächigen landschaftsökologischen Ausgleichsraumes für Grundwasserbildung und Wasserrückhaltung am Nordrand der Braunkohlereviere der nördlichen Niederlausitz;

dem Schutz der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lieberoser Endmoräne und Staakower Läuche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen, Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), Kalkreichen Niedermooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Firnisglänzendem Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen;

Wolf (Canis lupus) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck

der Zone 1 (Totalreservate):

die vom Menschen unbeeinflusste natürliche und störungsfreie Eigenentwicklung eines großflächigen naturnahen Vegetationsmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen als Lebensraum, der Voraussetzungen für die natürliche Ansiedlung von heimischen wildlebenden Tierarten bietet,

die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Erforschung der natürlichen Sukzession von Biozönosen und Ökosystemen und zur Umweltbildung;

der Zone 2:

der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Wälder unter besonderer Berücksichtigung eines Bestandeszieltyps, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg,

der Erhalt von Dünenstandorten, Zwergstrauch-Kiefernwäldern und des Wechsels von Trockenrasen und Waldbereichen.

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