Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Zone 1 soll so gesichert werden, dass ihre natürliche Entwicklung störungsfrei ablaufen kann;

es soll eine vielgestaltige, sich natürlich wandelnde Landschaft mit intakten Seen, Mooren, Sandheiden, standortheimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien erhalten oder entwickelt werden;

die bestehenden Brandschutzstreifen und Sandwege außerhalb der Zone 1 sollen als Wundstreifen sowie als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna vegetationsfrei erhalten werden;

forstlich genutzte Kiefernreinbestände und nichtheimische oder nicht standortgerechte Forstkulturen sollen langfristig in naturnahe Kiefern- und Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten unter Belassung eines angemessenen Totholzanteils überführt werden;

besonders an den Moor- und Gewässerrändern sollen einzelne Überhälter oder Überhältergruppen aus starken Altbäumen als dauerhafte Strukturelemente erhalten oder entwickelt werden;

Gebäude wie ehemals militärisch genutzte bauliche Einrichtungen oder andere ehemals militärisch genutzte Einrichtungen, die keine Naturschutzfunktion oder Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten haben, sollen zurückgebaut werden;

jagdliche Einrichtungen in der Zone 1 und in den Horstschutzzonen gemäß § 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sollen außerhalb der Brutzeiten entfernt werden; die Wildäcker sollen aufgelassen werden;

Stege an den Seen und Moorgewässern außerhalb der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 genannten Flächen sollen entfernt werden;

an geeigneter Stelle soll ein Besucherinformationszentrum eingerichtet werden, um zum Zwecke des Naturerlebnisses einen Rundblick über die zwei größten Totalreservatsflächen zu ermöglichen.

§ 5 § 7