Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

VO-NSG_LIEBEROSER_ENDMORAENE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der Zone 2;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der Zone 2 mit der Maßgabe, dass

die Baumartenzusammensetzung, die sich an dem Bestandeszieltyp entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg orientiert, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, zu erhalten oder wiederherzustellen ist,

der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,

auf Moorflächen und in einem 20 Meter breiten Streifen an den Gewässerufern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen;

in der Zone 2 die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Möllnsees, Bergsees, Butzener Sees, Byhlener Sees, Teerofensees, Ugringsees und Großen Ziestesees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,

nur heimische Fischarten eingesetzt werden dürfen und auf Besatzmaßnahmen im Ugringsee ganz verzichtet wird,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

das Angeln auf den von der zuständigen unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegten Flächen am Südufer des Byhlener Sees sowie am Südufer des Butzener Sees, mit der Maßgabe, dass

die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gelten und

für jeden See nicht mehr als zehn Angelkarten vergeben werden;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen;

in den Totalreservaten Poligon 1 und 2 Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzzweckes nach § 3 notwendig ist, unter der Maßgabe, dass

ba) die Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden erfolgt,

bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind;

für den Bereich der Jagd in der Zone 2:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Wasserwild in den Feuchtgebieten ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,

ab) die jährlichen Abschusspläne durch die zuständige untere Jagdbehörde im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgesetzt werden,

ac) die Neuanlage von Wildäckern und Ansaatwiesen verboten ist,

das Aufstellen von Ansitzleitern und die Errichtung von Halbkanzeln oder Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen, an im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegten Standorten,

die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden, Trockenrasen und anderen gesetzlich geschützten Biotopen;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen in Zone 2 jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Zone 2, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

(3) Hinsichtlich des im Gebiet liegenden Teils der Bundesstraße 168 bleibt § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 4 § 6