Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Magerrasen Schönwalde“

VO-NSG_MAGERRASEN_SCHOENWALDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Eichenwäldern, Trockenrasen, Staudenfluren und Säumen trockenwarmer Standorte sowie Vorwaldstadien;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Rautenfarn (Botrychium ssp.) und Ohrlöffel-Leimkraut (Silene otitis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere Vögel und Reptilien, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Wiedehopf und Zauneidechse;

die Erhaltung und Entwicklung des Magerrasenkomplexes in überwiegender Ausprägung als Sandrasen mit Übergängen zu frischen bis feuchten Standorten im Baruther Urstromtal als Teil des landesweiten und regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Magerrasen Schönwalde“ und von Teilen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Magerrasen Schönwalde Ergänzung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von

Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Vorblattlosem Vermeinkraut (Thesium ebracteatum) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

Einzelnorm

§ 2 § 4