Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Magerrasen Schönwalde“

VO-NSG_MAGERRASEN_SCHOENWALDE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 12 Hektar. Es umfasst Flächen in folgender Flur:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Schönwald

Schönwalde

6.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Magerrasen Schönwalde‘“ und in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Magerrasen Schönwalde‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte mit der Blattnummer 1 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte mit der Blattnummer 1. Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft am 14. September 2016 unterzeichnet worden. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 mit weiteren Regelungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 4,3 Hektar und liegt in der Gemeinde Schönwald, Gemarkung Schönwalde, Flur 6. Die Grenzen der Zone 1 sind in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und in der topografischen Karte sowie in der Liegenschaftskarte, die in Absatz 2 genannt sind, mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3