Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Magerrasen Schönwalde“
VO-NSG_MAGERRASEN_SCHOENWALDE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Sukzession auf Habitaten des Vorblattlosen Vermeinkrauts soll durch herbstliche Mahd und mosaikartige Bodenverwundung gesteuert werden; aufkommende Gehölze mit Tendenzen zu Waldbeständen sollen zurückgedrängt werden;
die Nutzung der Zone 1 soll durch Mahd mit einem Freischneider sowie anschließende Beräumung des Mähgutes ab dem 15. September eines jeden Jahres erfolgen. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung soll zur Aushagerung des Standortes und zur Begrenzung starkwüchsiger Ruderalarten eine jährliche Mahd und Beräumung im Zeitraum zwischen dem 16. August und dem 30. August eines jeden Jahres durchgeführt werden;
das Walzen und Schleppen von Grünland soll im Zeitraum vom 15. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unterbleiben;
die Ackerflächen in der Zone 1 und südwestlich der Bahn (Flur 6, Flurstücke 19, 20) sollen in extensive Grünlandflächen beziehungsweise Ackerbrache umgewandelt werden.
Einzelnorm