Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Magerrasen Schönwalde“

VO-NSG_MAGERRASEN_SCHOENWALDE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen und § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt, bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat zulässig.

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

bei einer ackerbaulichen Nutzung der in den in § 2 Absatz 2 genannten Karten gekennzeichneten Flächen der Flurstücke 19, 20 und 226 (jeweils anteilig) der Gemarkung Schönwalde, Flur 6 keine chemisch-synthetischen Düngemittel, Gülle sowie keine Herbizide oder Insektizide eingesetzt werden,

die Flächen der Zone 1 nicht beweidet werden. § 4 Absatz 2 Nummer 15, 21 und 22 gilt;

die im Sinne des § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die Walderneuerung in der Zone 1 nur durch Naturverjüngung erfolgt,

außerhalb der Zone 1 nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur gebietsheimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

eine Nutzung des in § 3 Absatz 2 genannten Waldlebensraumes in der Zone 1 einzelstamm- bis truppweise durchgeführt wird und nur in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 28. Februar des Folgejahres zulässig ist; gefällte Bäume und Gehölzteile sind umgehend von der Fläche zu entfernen,

keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,

Neuaufforstungen unzulässig sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 15 und 21 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung ortsunveränderlicher sowie transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb der Zone 1.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildwiesen, Wildäckern und Ablenkfütterungen in der Zone 1 und innerhalb geschützter Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes bleiben unberührt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 8 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer. Unterhaltungsmaßnahmen sind ab dem 15. September eines jeden Jahres zulässig; sie sind auf den Schutzzweck des § 3 Absatz 2 abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Mäh- und Räumgut nicht länger als drei Tage in Zone 1 abgelagert wird. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen herstellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Tourismus im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestands und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungsbefugnissen, die sich aus anderen fachrechtlichen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6