Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“

VO-NSG_MARIENFLIESS

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

die Bewirtschaftung einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist,

die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 20, 21 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

sich bei der Bewaldung die Artenzusammensetzung an der potenziell natürlichen Vegetation orientiert,

bei Pflanzungen ausschließlich Baumarten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation unter Ausschluß florenfremder Sippen verwendet werden;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Anlage von Kirrungen und Wildäckern, soweit sie am Rand des Schutzgebietes und außerhalb von Magerrasen- und Callunaheideflächen angelegt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehenden Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind, wobei das Flämmen nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde durchzuführen ist;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die untere Naturschutzbehörde kann nachträglich Anordnungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6