Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“

VO-NSG_MARIENFLIESS

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Trockenrasen und Heiden sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Beweidung, Plaggen, Mahd, Entbuschung oder kontrolliertes, kleinflächiges Gegenwindflämmen außerhalb der Vegetationsperiode erhalten werden;

Sölle und Kleingewässer sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel parzielles Auskoffern und Offenhalten der angrenzenden Feuchtbereiche in ihren ursprünglichen Konturen wiederhergestellt und erhalten werden;

Kiefernforsten sollen in naturnahe Mischwaldbestände umgebaut werden.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchzuführen.

§ 5 § 7