Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mellensee-Marienfließ“
VO-NSG_MELLENSEE_MARIENFLIESS§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 723 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Boitzenburger Land
Thomsdorf
1, 4;
Funkenhagen
2, 4 bis 7, 10, 11;
Buchenhain
5, 6, 9 bis 13;
Hardenbeck
1, 3, 4;
Boitzenburg
11 bis 14.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 30 000 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 16 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine als Naturentwicklungsgebiet bezeichnete Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst eine Fläche von rund 36 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Boitzenburger Land
Hardenbeck
3;
Boitzenburg
11, 12.
Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 4 und 5 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 15 und 16 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm