Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wasserburger Spreewald“

VO-NSG_NEG_WASSERBURGER_SPREEWALD

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 140 Hektar und besteht aus drei Teilflächen. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1473) und umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Krausnick-Groß Wasserburg

Groß Wasserburg

4

1/2, 2/3 jeweils anteilig, 3 bis 5 vollständig, 8, 9,

13, 15 jeweils anteilig;

Schlepzig

Schlepzig

17

18/2, 21 bis 23, 24/8 jeweils anteilig.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3