Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wisianka“

VO-NSG_NEG_WISIANKA

§ 4 Verbote, Zulässige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wisianka“ ist jegliche wirt​schaftliche Nutzung verboten. Die Ausübung der traditionellen Spreewaldfischerei bleibt zulässig.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die Regelungen für die Schutzzone II gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 21 (Naturschutzgebiet „Innerer Oberspreewald“) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 5 und den §§ 6, 7 und 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“.

Einzelnorm

§ 3 § 5