Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Netzowsee-Metzelthiner Feldmark“
VO-NSG_NETZOWSEE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 262 Hektar. Es umfasst sechs Teilflächen in folgenden Fluren:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Templin
Densow
2, 3;
Gandenitz
1 bis 5;
Klosterwalde
4;
Metzelthin
2, 3, 5, 7 bis 9;
Templin
1, 6 bis 10, 16, 20;
Netzow
1 bis 4.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 30 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 29 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke wird eine Flurstücksliste gemäß Absatz 4 hinterlegt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden die Zonen 1 und 2 mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.