Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Netzowsee-Metzelthiner Feldmark“

VO-NSG_NETZOWSEE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

das Ackerland südlich und südwestlich von Knehden und südlich des Steißsees soll langfristig in extensiv genutztes Grünland umgewandelt oder zu Wald entwickelt werden;

für den Bereich des Kleinen Griebchensees soll, insbesondere durch die Verfüllung des Entwässerungsgrabens, das hydrologische Binneneinzugsgebiet wiederhergestellt werden;

die Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen für einen wachsenden Moorkörper im Moosbruch und in den Feuchtwiesen nördlich und nordwestlich von Netzow wird angestrebt;

das Knehdenmoor soll regelmäßig gemäht werden;

aus dem Netzowsee sollen nicht heimische Fischarten entnommen werden;

die Umwandlung von Nadelholzforsten sowie nicht standortgerechter Laubwälder in naturnahe Laubwaldbestände wird angestrebt;

zum Schutz vor der Zurückdrängung indigener Pflanzen sollen zum Beispiel Maßnahmen zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden.

§ 5 § 7