Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Netzowsee-Metzelthiner Feldmark“
VO-NSG_NETZOWSEE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Boden-nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und vergleichbare Rückstände aus Biogasanlagen oder Sekundärrohstoffdünger (wie zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm und Bioabfällen) einzusetzen,
auf Grünland die Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gelten, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat von Grünland zulässig bleibt,
innerhalb der Zone 1 auf Grünland über die Regelungen gemäß Buchstaben a und b hinaus die Bewirtschaftung erst ab dem 16. Juni eines jeden Jahres gestattet ist,
innerhalb der Zone 2 auf Grünland über die Regelungen gemäß Buchstaben a und b hinaus § 4 Absatz 2 Nummer 17 gilt;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
die Nutzung der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Waldgesellschaften einzelstamm- bis truppweise erfolgt; auf sonstigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von maximal 0,5 Hektar zulässig,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation in lebensraumtypischen Anteilen eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
der Boden unter Verzicht auf Umbruch bearbeitet wird; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,
das Befahren des Waldes nur auf Wegen oder Rückegassen erfolgt,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von 5 Metern nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt; das stehende Totholz ist mit einer dauerhaften Markierung zu versehen,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
sich die Nutzung des Metzelthiner Haussees sowie des Kessel- und Schulzensees auf erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde beschränkt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Besatzmaßnahmen nur im Netzowsee zulässig sind, wobei nur heimische Arten eingebracht werden dürfen und der Besatz mit Karpfen unzulässig ist,
Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fischarten ganzjährig geschont sind;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Netzowsee, am Gleuensee, am Steißsee sowie am Fienensee mit der Maßgabe, dass
die Nutzung nur von den Stegen, vom Boot aus sowie von den Stellen aus zulässig ist, die in der in § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Übersichtskarte, in den topografischen Karten mit den Blattnummern 2, 3, 5 und in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 17,18, 25 eingezeichnet sind,
§ 4 Absatz 2 Nummer 13, 19 und 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegender Gewässer verboten ist,
bb) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer vorgenommen wird. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“.
Ablenkfütterungen, die Anlage von Ansaatwiesen sowie die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern jeweils eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.
Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums oder Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
der Betrieb und die Unterhaltung des Naturerlebnispfades am Aschbergmoor;
Unterhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 6, 7, 8 und 9 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Nutzung, Unterhaltung und Pflege der bestehenden Gärten;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutz-behörde zugelassen oder angeordnet worden sind, beispielsweise Maßnahmen zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Dies gilt nicht für das Befahren des Naturschutzgebietes im Rahmen der Angelnutzung gemäß Absatz 1 Nummer 4. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.