Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Odertal Frankfurt-Lebus mit Pontischen Hängen“
VO-NSG_ODERTAL_FRANKFURT_LEBUS§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 676 Hektar. Es umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder)
1, 39, 40, 116;
Lebus
Lebus
3, 7, 8, 9, 10, 11, 14;
Schönfließ
2;
Wulkow bei Booßen
2;
Wüste Kunersdorf
1.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 15 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme weitgehend entzogen ist. Die Zone 1 umfasst rund 16 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder)
1, 39.
Innerhalb des Naturschutzgebietes ist weiterhin eine Zone 2 zur Grünlandnutzung festgesetzt. Die Zone 2 umfasst rund 119 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder)
116;
Lebus
Lebus
3, 7, 9, 10, 11, 14;
Schönfließ
2;
Wüste Kunersdorf
1.
Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 3 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 15 aufgeführten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm