Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Odertal Frankfurt-Lebus mit Pontischen Hängen“
VO-NSG_ODERTAL_FRANKFURT_LEBUS§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Überschwemmungsbereich der Oder soll eine naturnahe Auendynamik durch geeignete Maßnahmen gefördert werden, zum Beispiel durch Rückbau von nicht benötigtem Uferdeckwerk und von künstlichen Strömungshindernissen in der Aue;
entlang der Oder sollen Uferstreifen von mindestens 20 Meter Breite ungenutzt bleiben, in geeigneten Bereichen soll dort die Entwicklung von Weichholzarten gefördert werden;
veränderte Abschnitte von Booßener Mühlengraben, Alt Zeschdorfer Mühlenfließ und Ragoser Talfließ sollen renaturiert und ihre ökologische Durchgängigkeit verbessert werden, zum Beispiel durch Rückbau von Quell-, Ufer- und Sohlbefestigungen, Förderung von Seitenerosion, Aufweitung von Wege-, Straßen- und Bahndurchlässen;
der Wasserhaushalt von Niedermoor- und Auenbereichen soll renaturiert werden indem Gräben außerhalb von Nutzungszeiten eingestaut werden;
Niederungsgrünland soll vorzugsweise als Mähwiese oder Mähweide genutzt werden, wobei in Wuchsschwerpunkten von Stromtalpflanzen eine Nutzungspause von Mitte Juni bis Ende August eingehalten werden soll und in Schwerpunkten der Fortpflanzungsstätten von wiesenbrütenden Vogelarten die erste Nutzung frühestens ab Mitte Juni eines jeden Jahres und die Mahd von innen nach außen beziehungsweise in Streifen erfolgen soll;
Trocken- und Halbtrockenrasen sollen vorzugsweise als Weide mit Schafen, Ziegen und Eseln genutzt werden; die Beweidung soll entsprechend eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplanes durchgeführt werden; Gehölzaufwuchs soll im Rahmen der Weidepflege entfernt werden; an geeigneter Stelle kann die Vegetationsentwicklung von Magerrasen durch kontrolliertes Brennen im mehrjährigen Turnus unterstützt werden;
aufgelassene Grünland- und Trockenrasenflächen mit Restvorkommen charakteristischer Arten sollen wieder einer regelmäßigen extensiven Nutzung zugeführt werden; dabei können Entbuschungsmaßnahmen notwendig werden;
zur Erhaltung und Entwicklung von naturnah bestockten und strukturierten Waldflächen außerhalb der Zone 1 sollen bei deren Bewirtschaftung
nicht gebietsheimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Hybrid- und Balsam-Pappel (Populus x canadensis, P. balsamifera), Amerikanische Esche (Fraxinus pennsylvanica), Eschen-Ahorn (Acer negundo), Fichte (Picea abies) und andere nicht gebietsheimische Nadelholzarten im Rahmen der Nutzung durch bevorzugte Entnahme und Mischungsregulierung zurückgedrängt werden,
im Unter- und Zwischenstand vorhandene Baumarten der jeweils natürlichen Waldgesellschaft durch Freistellung begünstigt und in die nächste Bestandesgeneration übernommen werden,
Baumarten der jeweils natürlichen Waldgesellschaften, insbesondere Stiel- und Trauben-Eiche, Hainbuche und Winter-Linde, auch durch Saat ergänzt werden,
auf Steilhängen mit über 25 Prozent Neigung Holzerntemaßnahmen möglichst unterbleiben oder diese nur mit nicht bodengebundener Holzerntetechnik erfolgen;
Kopfbaum- und Streuobstbestände sollen gepflegt werden;
in angrenzenden, zum Naturschutzgebiet hin geneigten Ackerflächen sollen zum Schutz von Trockenrasen- und Waldbiotopen vor Stoffeinträgen und Erosion Randstreifen angelegt werden;
auf Ackerland sollen Wildkrautarten der Kalk- und Lehmäcker gefördert werden;
zum Schutz von Trockenrasen in den Oderbergen und zum Schutz von Brut- und Rastvögeln in den Auenwiesen sollen Besucher informiert und gelenkt werden.
Einzelnorm