Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Odertal Frankfurt-Lebus mit Pontischen Hängen“

VO-NSG_ODERTAL_FRANKFURT_LEBUS

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertende Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

darüber hinaus bei der Grünlandnutzung innerhalb der Zone 2 § 4 Absatz 1 Nummer 16 gilt,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit standortangepassten Grasarten zulässig ist,

das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig bleibt,

auf Grünland bei Beweidung Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der jeweils potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

eine Nutzung nur einzelstamm- bis gruppenweise, in Robinienbeständen ausschließlich einzelstammweise erfolgt,

hydromorphe Böden nur bei ausreichender Tragfähigkeit durch Frost sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei ausreichender Tragfähigkeit durch Frost oder in Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

ein Altholzanteil von mindestens 10 Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist, wobei mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Durchmesser von mehr als 35 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum natürlichen Absterben und Zerfall aus der Nutzung genommen sein müssen,

je Hektar mindestens fünf Stück lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärkeren Ende) verbleibt als ganzer Baum im Bestand,

§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

innerhalb der Zone 1 erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

auf den Flächen außerhalb der Zone 1:

aa)

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Bibers, und des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

bb)

der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,

cc)

§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 an der Oder, an Oderaltarmen und am Kunersdorfer See mit der Maßgabe, dass

das Betreten und die Beseitigung von Uferröhrichten unzulässig ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 12, 18 und 19 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa)

die Jagd auf Wasserfederwild verboten ist,

bb)

in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres keine Bewegungsjagd erfolgt,

cc)

die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zu Gewässerufern verboten ist. Von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

dd)

keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Ufer der Fließ- und Stillgewässer vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

der Einsatz transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße Oder, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen an der Bundeswasserstraße Oder sowie der Bau und die wesentliche Änderung von Anlagen, sofern sie nicht einer Planfeststellung unterliegen, im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den in § 3 Absatz 2 genannten Erhaltungszielen des Gebietes. Soll bei der Durchführung der Maßnahme von der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Überschwemmungsbereich, wie zum Beispiel Stammholz, Äste, Treibgut, wenn dadurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes schriftlich oder elektronisch anzuzeigen;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 7, 8 und 10 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch außerhalb der Aue des Odertals und der Feuchtbereiche der Seitentäler jeweils ab dem 1. August eines jeden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde;

Maßnahmen zum Schutz, Erhalt, zur Pflege, Erforschung und zur Zugänglichkeit von Bodendenkmalen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

die Durchführung von Natur- und Umweltbildungsveranstaltungen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen fachrechtlichen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6