Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelseniederung mit Torfstichen“
VO-NSG_OELSENIEDERUNG§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zur Wiederherstellung einer natürlichen Fließgewässerdynamik und zur Verbesserung der Gewässergüte sollen Maßnahmen durchgeführt werden. Für die Oelse sollte möglichst ein Konzept für den gesamten Gewässerlauf entwickelt werden;
die Passierbarkeit für den Fischotter soll insbesondere an der Oelsener Mühle verbessert beziehungsweise hergestellt werden;
im südlichen Teil des Gebietes soll die Oelse durch die Anlage gewässerbegleitender Gehölzpflanzungen abschnittsweise beschattet werden;
im nördlichen Teil des Gebietes sollen die Ufer- und Saumbiotope der Oelse mit den angrenzenden Grünlandflächen als Lebensraum des Großen Feuerfalters erhalten und entwickelt werden. Dafür sollen bei der Gewässerunterhaltung Ampfer-Bestände, insbesondere von Fluss-Ampfer an Gewässerufern geschont werden und die Säume in mehrjährigen Abständen, abschnittsweise und außerhalb der Zeit von Juni bis August gemäht werden;
aufgelassenes Grünland soll durch Pflegemaßnahmen auch als Lebensraum der artenreichen Wirbellosenfauna offen gehalten werden;
unter Berücksichtigung angrenzender Nutzungen sollen im Bereich des Erlenwaldes im Nordwesten geeignete Wasserstände angestrebt werden;
Kiefernforste sollen schrittweise durch Voranbau und Schirmstellung des derzeitigen Bestandes sowie durch die Förderung von Naturverjüngung in naturnahe Kiefern-Traubeneichenwälder umgebaut werden. Die Fichtenanpflanzung auf dem Flurstück 12, Flur 3 der Gemarkung Schneeberg soll durch gesellschaftstypische Baumarten der anschließenden Waldbestände ersetzt werden.
Einzelnorm