Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelseniederung mit Torfstichen“

VO-NSG_OELSENIEDERUNG

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Jauche, flüssige Gärreste und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

bei Beweidung eine Auszäunung der Gewässerufer entlang der Böschungsoberkante sowie von Gehölzen erfolgt,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die Walderneuerung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldlebensraumtypen durch Naturverjüngung erfolgt. Sofern sich keine ausreichende Naturverjüngung einstellt, dürfen nur lebensraumtypische Arten eingebracht werden. In die übrigen Waldgesellschaften dürfen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden. Es sind nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldlebensraumtypen eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis truppweise erfolgt. Auf den übrigen Waldflächen sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Holzvorrates reduzieren, bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,

ein Altholzanteil von mindestens 10 Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren; in Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume über 65 Zentimeter Durchmesser am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden dürfen,

hydromorphe Böden nur bei Frost sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

Besatzmaßnahmen in den Grunower Torfstichen nur nach einem einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Hegeplan zulässig sind. Bis zur Vorlage eines Hegeplans sind Besatzmaßnahmen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck, insbesondere der Bestand der Rotbauchunke, nicht beeinträchtigt wird,

Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

diese an den Grunower Torfstichen nur vom Ostufer aus zulässig und auf den in der topografischen Karte nach § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bereich beschränkt ist,

das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist,

§ 5 Absatz 1 Nummer 6 gilt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 11, 19, 20 und 22 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb)

die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

cc)

die Fallen- und die Baujagd verboten sind. Mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde kann die Fallenjagd mit Lebendfallen zur gezielten Reduzierung von Prädatoren erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

der Einsatz transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen. Diese sind vor der Aufstellung bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.

Ablenkfütterungen sowie die Neuanlage von Ansaatwildwiesen und die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

das Befahren des Oelsener Sees mit durch Muskelkraft betriebenen Booten, wobei zu Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten ist;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 7 und 8 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die militärische Nutzung des Munitionsdepots Schneeberg einschließlich der darauf bezogenen Geländebetreuung von Frei- und Waldflächen sowie Maßnahmen der Schutzbereichsbehörde im Schutzbereich für das Munitionsdepot Schneeberg, im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen fachrechtlichen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6