Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“

VO-NSG_PAETZER_HINTERSEE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 463 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Bestensee

Flur 8

Flurstücke 1-8, 13-20, 22-53;

Flur 10

Flurstücke 27, 28, 130, 131, anteilig Flurstücke 1,72 (jeweils Bruchwaldstreifen am Ortsrand)

Flur 11

Flurstücke 93, 94, 299-301, 327-329, 354-356, anteilig Flurstücke 397, 398, 401 (jeweils Streifen von 30 m Breite am Ortsrand),

Flur 12

Flurstücke 231, 233, anteilig 229/1, 230/2, 232, 236 (jeweils Wiesenanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze),

Groß Köris

Flur 4

Flurstücke 15, 16, 18;

Flur 5

Flurstücke 1-19, 21-45;

Flur 6

Flurstück 3/4 anteilig (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg),

Pätz

Flur 1

Flurstücke 22-24, 29-66;

Flur 4

Flurstücke 1-85;

Flur 5

Flurstücke 8-11, 40, 41, 42/1, 42/2, 60, anteilig Flurstücke 58, 59 (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten elf Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Heideseen, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3