Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“
VO-NSG_PAETZER_HINTERSEE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 463 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Bestensee
Flur 8
Flurstücke 1-8, 13-20, 22-53;
Flur 10
Flurstücke 27, 28, 130, 131, anteilig Flurstücke 1,72 (jeweils Bruchwaldstreifen am Ortsrand)
Flur 11
Flurstücke 93, 94, 299-301, 327-329, 354-356, anteilig Flurstücke 397, 398, 401 (jeweils Streifen von 30 m Breite am Ortsrand),
Flur 12
Flurstücke 231, 233, anteilig 229/1, 230/2, 232, 236 (jeweils Wiesenanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze),
Groß Köris
Flur 4
Flurstücke 15, 16, 18;
Flur 5
Flurstücke 1-19, 21-45;
Flur 6
Flurstück 3/4 anteilig (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg),
Pätz
Flur 1
Flurstücke 22-24, 29-66;
Flur 4
Flurstücke 1-85;
Flur 5
Flurstücke 8-11, 40, 41, 42/1, 42/2, 60, anteilig Flurstücke 58, 59 (Uferstreifen am Pätzer Hintersee bis Waldweg).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten elf Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Heideseen, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.