Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“

VO-NSG_PAETZER_HINTERSEE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten, weitgehend unberührten Schwimmblatt-, Schilf- und Röhrichtgesellschaften sowie der naturnahen Waldgesellschaften (z. B. Erlenbrüche);

zur Sicherung des artenreichen Kalkzwischenmoores und der teilweise noch vorhandenen Trockenrasen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsraum für Reptilien und semiaquatische Säuger;

wegen der besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere der reich strukturierten, naturnahen Uferbereiche;

aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung der mosaikartig vernetzten, unterschiedlichen Biotopstrukturen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pätzer Hintersee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Kalkreichen Niedermooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Kriechendem Sellerie (Apium repens) und Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 2 § 4