Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Platkowsee“

VO-NSG_PLATKOWSEE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdüngemittel wie zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm einzusetzen,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,

absterbende Bäume sowie liegendes und stehendes Totholz in ausreichendem Umfang im Bestand verbleiben, soweit Waldschutzbelange dem nicht entgegenstehen,

Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen zulässig ist,

Kahlschläge über 0,5 Hektar verboten sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fischbesatz nur zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken erfolgt,

Reusen so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

der Besatz mit Karpfen verboten ist,

der Fischbesatz im Griebchensee ausschließlich mit Schlei und Hecht erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

am Griebchensee nur vom Ufer oder von Eisflächen aus geangelt wird,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 und 22 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Jagd auf Wasservögel nur in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen transportabler und mobiler Einrichtungen zur Ansitzjagd,

die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;

das Befahren

des Platkowsees mit durch Muskelkraft betriebenen Booten,

des Glambecksees mit höchstens zehn muskelkraftbetriebenen Booten außerhalb des in der Flurkarte und in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereiches. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen;

das Baden im Platkowsee und auf den in den topografischen Karten gekennzeichneten Bereichen im Glambecksee;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

die Durchführung des Lychensee-Laufes entlang der Alten Templiner Landstraße und des markierten Wanderweges am Nordufer des Platkowsees am letzten Wochenende des Monats April eines jeden Jahres. Zur Berücksichtigung des Schutzzwecks hat eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6