Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Platkowsee“

VO-NSG_PLATKOWSEE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

das Grünland südwestlich der Bahngleise soll nach Möglichkeit durch Schließen der Gräben und Rückbau von Entwässerungsanlagen schrittweise wiedervernässt werden;

im Grünland südwestlich von Alt Placht soll der durchschnittliche Grundwasserflurabstand durch geeignete Maßnahmen in den Monaten Juni bis August eines jeden Jahres nicht niedriger als 0,4 Meter unter Flur gehalten werden;

die Gewässersohle des Grabens nordwestlich des Griebchensees soll zur Wiedervernässung der Niederung angehoben werden;

im Bereich des Glambecksees, des Plachter Haussees, des Andreasbruchs und des Torfbruchs Densow sollen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung erfolgen;

das Kesselmoor nordöstlich des Glambecksees soll entkusselt werden;

die Marmorkarpfen im Platkowsee sollen abgefischt werden.

§ 5 § 7