Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reitweiner Sporn mit Priesterschlucht, Mühlen- und Zeisigberg“

VO-NSG_REITWEINER_SPORN

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Trockenrasenbiotope sollen mindestens zweimal jährlich mit Schafen und Ziegen in Koppelhaltung im Kurzumtrieb, nötigenfalls in Hütehaltung, auf Grundlage eines regelmäßig zu aktualisierenden Weideregimes beweidet werden. Alternativ können ein- bis zweischürige Mahd oder Mähweide durchgeführt werden;

als Initialmaßnahme sollen auf verbuschten Trockenrasen Gehölze für eine Beweidung in erforderlichem Umfang entfernt und die Krautschicht gemäht und abgeräumt oder abgeflämmt werden;

Teile vorhandener Wald- oder Gehölzflächen sollen gemäß des Managementplans oder nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Forstbehörde zu Hutewald entwickelt und Streuschichtauflagen, soweit erforderlich, entfernt werden;

bei der Bewirtschaftung der Waldflächen sollen

in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde nichtheimische invasive Baumarten, insbesondere die Robinie, durch Endnutzung auf Kleinkahlschlägen in einem Umfang von 0,5 bis 1 Hektar mit nachfolgender Pflanzung von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder durch entsprechende Voranbauten nach Auflichtung (flächenhaft, als Trupps oder Nester) zurückgedrängt werden; um Stock- und Wurzelausschläge der Robinie nach der Ernte gering zu halten, soll deren Rinde zunächst bis auf einen verbleibenden Steg geringelt und die Stämme erst im Folgejahr entnommen werden,

der Laubholzunter- beziehungsweise -zwischenstand aus Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft durch Freistellung begünstigt und in die nächste Bestandesgeneration übernommen werden,

die vorhandene Naturverjüngung von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden,

die Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften, insbesondere Hainbuche und Winterlinde, soweit möglich auch durch Saat ergänzt werden,

die Verjüngungen von nichtheimischen invasiven Baumarten möglichst frühzeitig beseitigt werden, um den Aufwand einer späteren Entnahme der invasiven Art gering zu halten;

der Bereich des Grabens an der „Osterquelle“ am Ostrand der Teilfläche Mühlenberg (Gemarkung Libbenichen, Flur 8, Flurstück 33) soll als Amphibienlebensraum erhalten und entwickelt werden, indem insbesondere

ausreichend große unbeschattete Wasserflächen mit geringer Fließgeschwindigkeit erhalten oder entwickelt werden und entsprechend den Ansprüchen des Lebensraums schützende Vegetation, Laub und Totholz im und am Gewässer verbleiben,

der Rast- und Festplatz auf der Westseite des Grabens auf dem Flurstück 38 der Gemarkung Libbenichen, Flur 8, amphibiengerecht unterhalten wird.

Einzelnorm

§ 5 § 7