Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reitweiner Sporn mit Priesterschlucht, Mühlen- und Zeisigberg“

VO-NSG_REITWEINER_SPORN

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und § 4 Absatz 2 Nummer 15, 21 und 22 gilt,

die Errichtung ortsunveränderlicher Anlagen zur Weidehaltung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt, wobei in Waldbereichen mit Dominanz der Robinie eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation in lebensraumtypischer Zusammensetzung eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

mindestens fünf dauerhaft markierte Stämme der lebensraumtypischen Baumarten je Hektar mit einem Durchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben und natürlichen Zerfall aus der Nutzung genommen sein müssen,

soweit möglich je Hektar mindestens fünf Stück dauerhaft markiertes stehendes Totholz der lebensraumtypischen Baumarten (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden; starkes liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,

auf den Entwicklungsflächen des in § 3 Absatz 2 genannten Schlucht- und Hangmischwaldes (Tilio-Acerion) auf den Flurstücken 303 und 332 bis 334 der Gemarkung Podelzig, Flur 8 und auf den Flurstücken 116, 122, 125, 127, 133 bis 140, 149, 150 und 152 der Gemarkung Podelzig, Flur 9, eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu sichern ist,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 21 gilt,

auf dem Flurstück 306 der Gemarkung Podelzig, Flur 8 und auf den Flurstücken 118, 130, 141, 143 und 148 der Gemarkung Reitwein, Flur 9, die forstwirtschaftliche Bodennutzung unzulässig ist;

Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht; die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die Nutzung und Unterhaltung des Rast- und Festplatzes an der „Osterquelle“ Libbenichen (Gemeinde Lindendorf, Gemarkung Libbenichen, Flur 8, Flurstück 38) einschließlich der Durchführung eines Osterfeuers;

die jährliche Durchführung eines Gottesdienstes der Kirchengemeinde in der Priesterschlucht;

die Imbissversorgung geführter Wandergruppen in der Priesterschlucht am Talweg im Westteil des Flurstücks 210 der Gemarkung Podelzig, Flur 8, jährlich zur Blütezeit des Adonisröschens in Abstimmung mit dem Flächennutzer;

die Unterhaltung vorhandener hölzerner Treppenstufen, Geländer, Sitzbänke und Informationstafeln im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und in bisherigem Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Tourismus im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hin​weiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 ( ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6