Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“

VO-NSG_SPREETAL

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

das Gewässerbett der Spree soll in geeigneten Bereichen zum Beispiel durch Anbindung von Altarmen renaturiert werden;

zum Erhalt der Fauna und Flora von der Spree und der mit ihr verbundenen Lebensräume sollen beim Betrieb des Drahendorfer Nadelwehs erhebliche Wasserspiegelschwankungen vermieden werden;

die ökologische Durchgängigkeit kleinerer natürlicher Fließgewässer soll wiederhergestellt werden;

die Revitalisierung entwässerter Moore soll unter Berücksichtigung der Nutzungsfähigkeit von artenreichem Grünland angestrebt werden. Die Nutzung nasser Moorstandorte soll ohne Entwässerung mit standortangepasster Technik erfolgen;

Mäharbeiten an Gräben sollen, soweit es mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung vereinbar ist, in mehrjährigen Abständen und außerhalb der Zeit von Juni bis August eines jeden Jahres erfolgen;

bei der Bewirtschaftung von Waldflächen sollen

die für die jeweiligen Waldlebensraumtypen charakteristischen Hauptbaumarten, insbesondere Hainbuche, Stiel- und Trauben-Eiche, durch aktive Erhaltungs- und Verjüngungsmaßnahmen gefördert werden,

Horst- und Höhlenbäume vor Nutzungsbeginn markiert werden,

Brutbäume holzbewohnender Käferarten, wie Eremit und Veränderlicher Edelscharrkäfer durch Freistellen gezielt gefördert werden sowie Brutstätten des Hirschkäfers vor Schwarzwild geschützt werden,

nicht gebietsheimische Gehölze entfernt werden,

Kiefernreinbestände in naturnahe Laubmischwälder überführt werden;

landschaftsprägende Bäume an Gewässern sollen vor Fraß geschützt werden;

eichengeprägte, altbaumreiche lineare Waldbestände und Baumreihen am Rand der Spreeaue sollen für den Biotopverbund sowie als kulturhistorische Landschaftselemente erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden;

Grünland soll extensiv bewirtschaftet werden, wobei über die Nutzung in der Zone 3 hinaus jährlich eine zehnwöchige Nutzungspause eingehalten werden soll. Bei Mahd soll eine Schnitthöhe von 10 Zentimetern nicht unterschritten werden und die Werbung von Mähgut soll so erfolgen, dass reife Samen von Wiesenpflanzen ausfallen können;

an charakteristischen Arten verarmtes Grünland soll aufgewertet werden, zum Beispiel durch Übertragung von Mahdgut von standörtlich vergleich​baren artenreichen Spenderflächen im Spreetal;

aufgelassenes Grünland mit Restvorkommen charakteristischer Pflan​zenarten der Feucht- und Nasswiesen soll wieder einer dauerhaften extensiven Nutzung zugeführt oder durch geeignete periodische Pflegemaßnahmen offen gehalten werden;

über die Vorgaben der Verordnung ( EU ) Nummer 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hinaus sollen Staudenknöterich (Fallopia spp.), Goldrute (Solidago canadensis, S. gigantea) und Mink (Neovison vison) zurückgedrängt werden;

Ackerland im Spreetal soll extensiv bewirtschaftet oder in Grünland überführt werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7