Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“
VO-NSG_SPREETAL§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt, wobei Störstellen mit Vorkommen von giftigen oder invasiven Arten nach Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde chemisch behandelt werden können;
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit standortangepassten Grasarten zulässig ist;
Grünland innerhalb der Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertende Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Jauche, flüssige Gärreste und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.
Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,
Grünland innerhalb der Zone 3 als Wiese oder Weide genutzt wird, wobei die erste Nutzung bis zum 15. Juni und eine weitere Nutzung erst wieder nach dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen darf;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
eine Nutzung nur einzelstammweise bis gruppenweise erfolgt,
das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt, wobei hydromorphe Böden nur bei ausreichender Tragfähigkeit durch Frost sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei ausreichender Tragfähigkeit durch Frost oder in Trockenperioden auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation in lebensraumtypischer Zusammensetzung eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
mindestens fünf dauerhaft markierte Stämme von lebensraumtypischen Arten je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Brusthöhendurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
in den in § 3 Absatz 2 aufgeführten Wäldern lebensraumtypische Gehölze in der Reifephase mit einer Deckung von 25 Prozent zu erhalten oder (sofern nicht vorhanden) zu entwickeln sind,
in Moorwäldern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
innerhalb der Zone 1 (Rietzer See) nur erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
auf den Flächen außerhalb der Zone 1 aa)
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
bb)
die Fischarten Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer ganzjährig geschont werden,
cc)
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
dd)
Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der Bundeswasserstraße „Spree-Oder-Wasserstraße“, im Streitberger Altarm, im Hauptlauf der Drahendorfer Spree und in ihrem Altarm nordwestlich Drahendorf sowie im Sauener See mit der Maßgabe, dass
die Fischarten Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer ganzjährig geschont sind,
das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften unzulässig bleibt,
an Ufern das Betreten von Röhrichten, Rieden und feuchten Hochstaudenfluren unzulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)
die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern von den Gewässerufern verboten ist. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,
bb)
die Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zu Gewässerufern unterbleibt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen;
Im Übrigen bleibt die Anlage von Futterstellen, Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern innerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Lebensraumtypen unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt;
das Befahren des Hauptlaufs der Drahendorfer Spree mit Wasserfahrzeugen mit elektrischer Motorkraft mit einer Leistung bis zu einem Kilowatt und einer Wasserverdrängung bis zu 1500 Kilogramm, wobei das Einsetzen und Anlanden nur an rechtmäßig bestehenden Stegen und Anlegeplätzen zulässig ist; Gestattungserfordernisse nach § 43 Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleiben unberührt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der Bundesautobahn. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde. Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben weiterhin Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen wie zum Beispiel Stammholz, Äste, Treibgut, wenn dadurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen herstellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 31. Juli eines jeden Jahres, wobei § 4 Absatz 2 Nummer 9 gilt;
das Betreten von Eisflächen auf dem Sauener See, dem Streitberger Altarm und dem Dehmsee;
Anliegerverkehr auf dem Wegegrundstück zur Siedlung Bunter Schütz (Flurstück 63, Gemarkung Neubrück Forst, Flur 7);
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
die Durchführung von Natur- und Umweltbildungsveranstaltungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde sowie die Nutzung und Instandhaltung des Naturerlebnispfades der Stadt Fürstenwalde westlich Berkenbrück.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen fachrechtlichen Vorgaben ergeben, unberührt.
Einzelnorm