Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streganzsee-Dahme“

VO-NSG_STREGANZSEE_DAHME

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere weitgehend intakter Uferpflanzengesellschaften wie Röhrichte und Schilfpartien, weidenbuschreicher Seggenriede sowie wechselfeuchter Wiesengesellschaften;

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum von nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, insbesondere für Amphibien, Reptilien, Weichtiere und für die Insekten- und Krebsfauna sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als Abschnitt eines ökologisch funktionstüchtigen Niederungsflusses und als Biotopverbund zur Spree und zu den Teupitzern Gewässern.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Streganzsee-Dahme und Bürgerheide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4