Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streganzsee-Dahme“

VO-NSG_STREGANZSEE_DAHME

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 433 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flure der Gemarkungen

Halbe

Flur 6;

Klein Köris

Flure 9, 10, 11;

Löpten

Flure 6, 7;

Märkisch Buchholz

Flure 1, 3, 4, 6;

Hermsdorf

Flure 3, 6, 7, 8;

Prieros

Flur 4;

Streganz

Flur 6;

Gräbendorf

Flure 9, 10.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten drei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 18 Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3