Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streganzsee-Dahme“
VO-NSG_STREGANZSEE_DAHME§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 433 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flure der Gemarkungen
Halbe
Flur 6;
Klein Köris
Flure 9, 10, 11;
Löpten
Flure 6, 7;
Märkisch Buchholz
Flure 1, 3, 4, 6;
Hermsdorf
Flure 3, 6, 7, 8;
Prieros
Flur 4;
Streganz
Flur 6;
Gräbendorf
Flure 9, 10.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten drei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 18 Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.