Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sutschketal“
VO-NSG_SUTSCHKETAL§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten, Erlenbrüchen, Seggenrieden und Feuchtwiesen sowie naturnahen Stieleichenwäldern, Trockenrasen und Saumgesellschaften an den Hängen;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Klein- und Großvogelarten, insbesondere von Tauchern, Rallen und Entenvögeln sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Kriechtiere, zahlreiche Insektenarten, wie zum Beispiel verschiedene Heuschreckenarten;
aus ökologischen Gründen wegen der mosaikartigen, eng miteinander vernetzten Biotopstrukturen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Sutschketal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Schlucht- und Hangmischwäldern Tilio-Acerion als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.