Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sutschketal“
VO-NSG_SUTSCHKETAL§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 59 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Bestensee
Flur 1
Flurstücke 1, 14-30, anteilig Flurstück 31 (ohne Gehöftfläche), 2, 3, 5-9, 11, 12 (jeweils ohne Ackerflächen), 35 (nur Waldteil);
Flur 14
Flurstücke 10, 11, anteilig Flurstück 8 (nur Waldteil) sowie folgende Waldanteile im Forstrevier Königs Wusterhausen: Abt. 5405 1, k2-k6, l1-l4, Abt. 5406 a1;
Schenkendorf
Flur 4
Flurstücke 326-328, 416-426, anteilig Flurstück 218 (Südbucht des Krummen Sees, 20 Meter Uferzone) sowie folgende Waldanteile im Forstrevier Königs Wusterhausen: 5406 a2, b1, b2 (anteilig).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei topografischen Karten und drei Flurkarten eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Flurkarten 1 bis 3, in der Gemarkung Bestensee, Fluren 1 und 14, im Maßstab 1 : 5 000 und in der Flurkarte der Gemarkung Schenkendorf, Flur 4 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.