Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD§ 10 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
langfristig soll sich die Havel zu einem Fließgewässer mit einer naturnahen Dynamik entwickeln und eine an der Feuchtgebietscharakteristik des Naturschutzgebietes orientierte Wasserhaltung gesichert werden. Im Pflege- und Entwicklungsplan sind Stauziele für die Stauanlagen unter Beachtung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu erarbeiten;
mit der Stauzielfestlegung in der Stromhavel und ihren Nebengewässern sollen in der Zone 1 durch die Nutzung vorhandener Regulierungseinrichtungen unterschiedlich vernässte Bereiche entstehen. Dabei werden auf bis zur Hälfte der Fläche oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung zum 30. April, 30. Mai oder 30. Juni eines Jahres jeweils in Abhängigkeit vom Geländeniveau und der zur Verfügung stehenden Wassermenge angestrebt;
durch gewässerstrukturgüteverbessernde Maßnahmen wie dem Anschluss geeigneter Altarme, der Minderung von Profilerhaltungs- und Uferverbaumaßnahmen soll unter Beachtung der Schifffahrt ein natürlicher Gestaltungsprozess im Flussbett erreicht werden;
zwischen Elbe und Havel soll eine verbesserte biologische Durchgängigkeit erreicht werden;
zur Wiederherstellung der Auendynamik auf ehemaligen Retentionsflächen soll unter Beachtung des Hochwasserschutzes der Wiederanschluss von Polderflächen an das Flusssystem angestrebt werden;
Teilflächen der Zone 1 sollen zu Refugialräumen für spätreproduzierende Arten mit einer ungestörten Vegetationsphase bis zum 1. Juli, 16. Juli oder bis zu einem späteren Zeitpunkt eines jeden Jahres entwickelt werden;
Grünlandflächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, sollen erst ab dem 16. August gemäht werden.