Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD

§ 9 Jagd

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Naturparks Westhavelland ein örtlich und zeitlich begrenztes Jagdverbot angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions- oder Rastgeschehens gefährdeter Arten erforderlich ist,

in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus gestattet ist,

die Jagd auf Federwild verboten ist. Auf durch Gänse geschädigten Ackerkulturen bleibt die Jagd auf Gänse im Rahmen des Gänsemanagements zulässig.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

(3) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die Anlage von Kirrungen außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen und außerhalb der mageren Flachland-Mähwiesen.

§ 8 § 10