Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4 706 Hektar. Es umfasst die postglazial geprägte Niederung der Havel nördlich von Rathenow bis zur Alten Dosse mit Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Rathenow

Rathenow

8 bis 11, 13, 14, 17, 22;

Rathenow

Göttlin

1, 5 bis 8;

Rathenow

Grütz

1, 6, 7;

Havelaue

Gülpe

1, 3, 4;

Seeblick

Hohennauen

1, 3 bis 6;

Havelaue

Parey

1 bis 5;

Havelaue

Spaatz

1 bis 5;

Havelaue

Strodehne

20 bis 24, 26;

Havelaue

Wolsier

1, 7.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 zur Orientierung beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 10 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 42 aufgeführten Flurkarten.

(3) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Nord“ ist in der Topografischen Karte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Nord“ durch Schraffur gekennzeichnet.

(4) Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen 1, 2 und 3 unterteilt, für die unterschiedliche Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt sind. Die Grenzen der Zonen sind in den Flurkarten eingezeichnet.

(5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Havelland (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3