Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED§ 10 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
bei ausreichendem Wasserdargebot soll das Wasserregime der Havel so geführt werden, dass die Stauhöhen der Jahre 2004/2005 nicht unterschritten werden. Darüber hinaus sollen im Pflege- und Entwicklungsplan Stauziele für die sonstigen Stauanlagen unter Beachtung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie dargelegt werden. Langfristig soll sich die Havel zu einem Fließgewässer mit einer naturnahen Dynamik entwickeln und eine an der Feuchtgebietscharakteristik des Naturschutzgebietes orientierte Wasserhaltung gesichert werden;
in der Stromhavel und ihren Nebengewässern sollen durch die angestrebten Stauzielfestlegungen in der Zone 1 unterschiedlich vernässte Bereiche entstehen. Dabei werden auf bis zur Hälfte der Fläche oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung zum 30. April, 30. Mai oder 30. Juni eines Jahres jeweils in Abhängigkeit vom Geländeniveau und der zur Verfügung stehenden Wassermenge angestrebt;
durch gewässerstrukturgüteverbessernde Maßnahmen wie dem Anschluss geeigneter Altarme und der Minderung von Profilerhaltungs- und Uferverbaumaßnahmen soll unter Beachtung der Schifffahrt, des Hochwasserschutzes sowie der Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die Bedeutung der Havelniederung als Retentionsraum für Hochwasserabflüsse der Elbe eine natürliche Dynamik im Flussbett erreicht werden. Für die Maßnahmen sind gegebenenfalls wasserrechtliche Verfahren durchzuführen;
zwischen Elbe und Havel soll eine verbesserte biologische Durchgängigkeit erreicht werden;
zur Wiederherstellung der Auendynamik auf ehemaligen Retentionsflächen soll unter Beachtung des Hochwasserschutzes sowie der Wasserrahmenrichtlinie der Wiederanschluss von Polderflächen an das Flusssystem angestrebt werden;
Teilflächen der Zone 1 sollen zu Refugialräumen für spätreproduzierende Arten mit einer ungestörten Vegetationsphase bis zum 1. Juli, 16. Juli oder zu einem späteren Zeitpunkt eines jeden Jahres entwickelt werden;
Grünlandflächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, sollen erst ab dem 16. August eines jeden Jahres gemäht werden.