Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED§ 9 Jagd
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Naturparks Westhavelland ein örtlich und zeitlich begrenztes Jagdverbot angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions- oder Rastgeschehens gefährdeter Arten erforderlich ist;
in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt;
die Jagd auf Federwild verboten ist; ausgenommen ist die Jagd auf Gänse im Rahmen des Gänsemanagements auf durch Gänse geschädigten Ackerkulturen.
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.
(3) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die Anlage von Kirrungen außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen und außerhalb der mageren Flachland-Mähwiesen.