Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach den §§ 5 bis 9 zugelassenen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhal tig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

auß erhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Stra ßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege sowie den in den in § 2 Absatz 2 genannten Topografischen Karten gekennzeichneten Wegen ganzjährig oder in der Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres zu reiten. § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, ausgenommen ist das Betreten der in den in § 2 Absatz 2 genannten Topografischen Karten dargestellten Badestellen;

mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen.

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;

Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle, Jauche) zum Zwecke der Düngung zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 3 § 5