Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3 933 Hektar. Es umfasst die Niederung der unteren Havel südlich von Rathenow bis Hohenferchesar mit folgenden Fluren:
Landkreis:
Gemeinde/Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Havelland
Milower Land
Bützer
2 bis 4;
Havelland
Milower Land
Jerchel
2;
Havelland
Milower Land
Milow
1, 2, 4 bis 6, 9, 16, 17;
Havelland
Milower Land
Möthlitz
8 bis 10, 13 bis 15;
Havelland
Milower Land
Vieritz
10, 11;
Havelland
Premnitz
Döberitz
1, 2, 5, 6;
Havelland
Premnitz
Mögelin
1, 2;
Havelland
Premnitz
Premnitz
1 bis 3;
Havelland
Rathenow
Böhne
2 bis 5, 7;
Havelland
Rathenow
Rathenow
2, 8, 47 bis 49;
Havelland
Rathenow
Steckelsdorf
6, 7;
Potsdam-Mittelmark
Havelsee
Fohrde
1 bis 3, 10;
Potsdam-Mittelmark
Havelsee
Hohenferchesar
1 bis 3;
Potsdam- Mittelmark
Havelsee
Pritzerbe
1, 2, 4 bis 8, 14, 15, 17, 18.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 3 Nummer 1a und 1b aufgeführten Topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 9 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 52 aufgeführten Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 2 521 Hektar, eine Zone 2 mit 185 Hektar, eine Zone 3 mit 334 Hektar und eine Zone 4 mit 893 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenze der Zonen sowie die Bade- und Angelstellen sind in der Topografischen Karte Teil 1 und der Liegenschaftskarte eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ ist in der Topografischen Karte Teil 2 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ durch Schraffur gekennzeichnet.
(5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.