Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“
VO-NSG_WEESOWER_LUCH§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 57 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung
Weesow
Flur 1
Flurstücke 40 (anteilig) 41-74, 78-136, 137, 138 anteilig (bis zum Graben), 139 (anteilig), 140 (anteilig), 141 anteilig (bis zum Graben), 146 anteilig (bis zum Graben), 147-149 alle anteilig (jeweils bis zur südlichen Waldkante), 150 und 151.
Teile des Gebietes werden in zwei Zonen unterteilt.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0809-122 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Werkes am 2. Februar 1998, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Weesow, Flur 1, im Maßstab 1 : 3 000 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Werkes am 2. Februar 1998, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.