Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“

VO-NSG_WEESOWER_LUCH

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, Seggenriede, Röhrichte und Kleingewässer;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere verschiedener Amphibien-, Vogel- und Libellenarten;

aus ökologischen Gründen, insbesondere als Trittsteinbiotop in einer ausgeräumten Agrarlandschaft im überregionalen Schutzgebietssystem des Barnim;

wegen der Vielfalt, besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit des Weesower Luchs und seiner Umgebung;

mit seinem natürlichen Wasserhaushalt und der Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Weesower Luch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4