Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“

VO-NSG_ZERWELINER_KOPPEL

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 183 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Boitzenburger Land

Boitzenburg

1, 2;

Nordwestuckermark

Zerwelin

1.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Zerweliner Koppel ‘“ (Blatt 1 bis 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Zerweliner Koppel‘“ (Blatt 1 bis 6) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und am 1. März 2005 vom Siegelverwahrer unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3