Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“
VO-NSG_ZERWELINER_KOPPEL§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine weitgehend störungsarme, eiszeitlich geprägte Fläche mit nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Seen, Mooren und umgebenden Forsten umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der mesotroph-basenhaltigen und sauren Moore, der Quellfluren, der aufgelassenen Feuchtwiesen mit typischen Großseggenrieden, Schneidenröhrichten, Schlenkengesellschaften und Weidengebüschen;
die Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Seen als Lebensraum stark gefährdeter, auf gute Wasserqualität angewiesener Lebensgemeinschaften der Gewässer, wie zum Beispiel großflächig ausgebildeter Schwimmblatt- und Tauchfluren, Grundrasen und Wasserröhrichte;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Zungenhahnenfuß (Ranunculus lingua), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Heidenelke (Dianthus deltoides), Wasserfeder (Hottonia palustre), Sumpfporst (Ledum palustre), Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Greifvögel und Libellen, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Roter Milan (Milvus milvus), Neuntöter (Lanius collurio), Rohrschwirl (Locustelle luscinoides), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), verschiedene Moosjungferarten (Leucorrhinia spec.), Gefleckte Smaragdlibelle (Somatochlora flavomaculata) und Waldwasserläufer (Tringa ochropus);
die Erhaltung und Entwicklung vielfältiger, naturnaher Waldgesellschaften, zum Beispiel der Erlenbruch-, Birkenmoor- und Kiefernmoorwälder sowie der Umbau naturferner Nadelholzbestockungen zu naturnahen Mischwäldern;
die Bewahrung des reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Standorte mit enger Verzahnung trockener und feuchter Lebensräume sowie der hieran gebundenen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seenlandschaft“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie, in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaetus albicilla), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Eisvogel (Alcedo atthis) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Gänsesäger (Mergus merganser) und Schellente (Bucephala clangula);
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Zerweliner Koppel“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stromgewässer“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Übergangs- und Schwingrasenmooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
Moorwäldern und kalkreichen Sümpfen mit Binsenschneide (Cladium mariscus) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie;
Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastella), Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) und Breitrand (Dytiscus latissimus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.