Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“
VO-NSG_ZERWELINER_KOPPEL§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist und Überhälter, Horst- und Höhlenbäume im Bestand verbleiben,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen zulässig ist,
Kahlschläge über 0,5 Hektar verboten sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Großen und Kleinen Petznicksees sowie des Zerwelinsees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fischbesatz nur zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken erfolgt,
Reusen so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters sowie der Sumpfschildkröte weitgehend ausgeschlossen sind,
der Besatz mit Karpfen verboten ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Petznicksee mit der Maßgabe, dass
nur in dem in den Flurkarten und in den topographischen Karten eingezeichneten Bereich vom Ufer aus geangelt wird,
für den Großen Petznicksee ausschließlich Jahresangelkarten ausgegeben werden, wobei die Gesamtanzahl 20 nicht überschreiten darf,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 und 22 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Jagd auf Wasservögel nur in der Zeit vom 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen transportabler und mobiler Einrichtungen zur Ansitzjagd.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Anlage von Kirrungen in gesetzlich geschützten Biotopen unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
das Baden einschließlich der Benutzung von Luftmatratzen im Großen Petznicksee an den in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichneten Bereichen;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.