Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zützener Moorwiesen“
VO-NSG_ZUETZENER_MOORWIESEN§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen flachgründigen Moorkomplex am Rande des Baruther Urstromtals im Übergangsbereich zum Luckau-Calauer Becken umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von stehenden Gewässern und deren Verlandungsbereichen mit ihren verschiedenen Sumpf-, Ried- und Röhrichtgesellschaften, frischem bis nassem Grünland mit teilweise salzliebenden (halophilen) Beständen, sowie von artenreichen Säumen und Gehölzgruppen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter
im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Steifblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Wasserfeder (Hottonia palustris),
besonders charakteristischer, seltener und gefährdeter Pflanzenarten der Binnensalzstellen mit landes- und bundesweiter Bedeutung, beispielsweise Erdbeerklee (Trifolium fragiferum) und Weniglappiger Löwenzahn (Taraxacum paucilobum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum, sowie als potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender, an Grünland frischer bis nasser Standorte gebundener Tierarten, insbesondere von Vögeln, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Feldlerche (Alauda arvensis), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schafstelze (Motacilla flava), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Grasfrosch (Rana temporaria), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Moorfrosch (Rana arvalis), Grashummel (Bombus ruderarius) und Deichhummel (Bombus distinguendus);
die Entwicklung des Gebietes als potenzieller Wiederbesiedelungsbereich wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere verschiedener Schnecken-, Libellen- und Hummelarten sowie Pflanzenarten der Wasserwechselzonen, insbesondere dem Kriechenden Scheiberich (Apium repens);
die Erhaltung der Zützener Moorwiesen wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit, als ein abwechslungsreich gegliederter Niederungsbereich, der in einer an Strukturelementen weitgehend verarmten Landschaft eine besondere Vielfalt aufweist.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Zützener Moorwiesen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teilbereich des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal Ergänzung“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Salzwiesen im Binnenland als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
Einzelnorm