Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zützener Moorwiesen“
VO-NSG_ZUETZENER_MOORWIESEN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Kasel-Golzig
Jetsch
2
6 anteilig, 60 bis 62, 63 anteilig, 64, 65 anteilig, 402;
Golßen
Zützen
2
522/1 anteilig, 527 anteilig, 530, 531, 532/1, 532/3,
533 bis 535, 544, 792 anteilig, 794, 795.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist jeweils in einer topografischen Karte und einer Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zützener Moorwiesen“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit der Blattnummer 1 ermöglicht die Verortung im Gelände. Die topografische Karte wurde vom Siegelverwahrer am 31. Juli 2018, Siegelnummer 15 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft unterzeichnet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit der Blattnummer 1. Die Liegenschaftskarte wurde von der Siegelverwahrerin am 23. August 2019, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft unterzeichnet.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit einer Fläche von rund 5 Hektar und eine Zone 2 mit einer Fläche von rund 5 Hektar mit zusätzlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgende Flächen:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Kasel-Golzig
Jetsch
2
65 anteilig;
Golßen
Zützen
2
522/1 anteilig, 527 anteilig, 530 anteilig, 531, 532/1,
532/3, 533 anteilig, 544 anteilig, 792 anteilig, 794, 795.
Die Zone 2 umfasst folgende Flächen:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Golßen
Zützen
2
533 anteilig, 534, 535, 544 anteilig.
Die Grenze der Zonen ist in der in Absatz 2 genannten topografischen Karte mit der Blattnummer 1 sowie in der in Absatz 2 genannten Liegenschaftskarte mit der Blattnummer 1 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm