Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Loben“
VO-NWLOBEN§ 7 Befreiungen
Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm