Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Loben“

VO-NWLOBEN

§ 7 Befreiungen

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm

§ 6 § 8