Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Schwarzheide“
VO-SCHWARZHEIDE_2015§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines typischen Ausschnitts der Waldökosysteme Ostbrandenburgs in Form einer Catena vom grundwasserbeeinflussten Laubmischwald am Spreeufer bis zum grundwasserfernen Laubmischwald auf der angrenzenden Endmoräne zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines artenreichen, grundwasserfernen Laubmischwaldes Ostbrandenburgs in einem grundwasserbeeinflussten Ausschnitt des Spreetals;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines grundwasserbeeinflussten Standortes;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des grundwasserfernen Laubmischwaldes;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Einzelnorm